LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.09.1999
18 Sa 798/99
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TV über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 11.12.1996; TVG §§ 1 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 4 TVG Beschäftigungssicherung Nr. 7
LAGE § 611 BGB Gratifikation Nr. 57
ZTR 2000, 72
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 17.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8308/98

Tarifvertrag: Unternehmenstarifvertrag zur Stundung von Ansprüchen aus Verbandstarifvertrag - Wegfall der Geschäftsgrundlage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.1999 - Aktenzeichen 18 Sa 798/99

DRsp Nr. 2002/3701

Tarifvertrag: Unternehmenstarifvertrag zur Stundung von Ansprüchen aus Verbandstarifvertrag - Wegfall der Geschäftsgrundlage

1. Wird zum Zwecke der Sanierung eines Unternehmens ein Unternehmenstarifvertrag abgeschlossen, durch den Ansprüche nach einem Verbandstarifvertrag gestundet werden und möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt ganz wegfallen, kann die Geschäftsgrundlage des Unternehmenstarifvertrag entfallen, wenn sich der Arbeitgeber während der Laufzeit des Unternehmenstarifvertrags zur Schließung des Betriebs entschließt. 2. Ist die Geschäftsgrundlage eines Tarifvertrages weggefallen, müssen die Tarifvertragsparteien über eine Anpassung an die veränderten Umstände verhandeln.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TV über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 11.12.1996; TVG §§ 1 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Sonderzahlung für das Jahr 1998.