Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts des Klägers.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Spezial-Facharbeiter/Obermonteur beschäftigt. Kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das Gerüstbaugewerbe Anwendung.
Am 21. 7. 1995 vereinbarten die Tarifvertragsparteien, die auch den Bundeslohntarifvertrag für das Gerüstbaugewerbe abgeschlossen hatten, folgendes:
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