LAG Köln - Urteil vom 06.12.2007
13 Sa 1317/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 305; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 3; TzBfG § 9; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 557/07

Tarifvertragliche Regelung zur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit im Postzustelldienst

LAG Köln, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 13 Sa 1317/07

DRsp Nr. 2009/19785

Tarifvertragliche Regelung zur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit im Postzustelldienst

1. Eine Vereinbarung über die befristete Aufstockung der Arbeitszeit um VIER Wochenstunden unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, weil dass Teilzeit- und Befristungsgesetz auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nicht anwendbar ist. 2. Haben die Parteien eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit auf der Grundlage eines Tarifvertrages und einer Betriebsvereinbarung vereinbart und damit von der tariflich möglichen Übernahme zusätzlicher Leistungen von Wochenstunden Gebrauch gemacht, enthält ihre Abrede keine eigenständige individuelle Befristungsabrede und unterliegt daher keiner Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. 3. Der Tarifvertrag Nr. 112 a (für Arbeitnehmer im Geltungsbereich des MTV-DP AG/ETV-DP AG) gilt seinem eindeutigen Wortlaut nach auch für Teilzeitbeschäftigte. 4. Der Tarifvertrag Nr. 112 a (für Arbeitnehmer im Geltungsbereich des MTV-DP AG/ETV-DP AG) ist mit zwingendem Gesetzes- und Richterrecht sowie den Wertentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere dem Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2007 - 1 Ca 557/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 305; BGB § 310 Abs. 4 S. 1;