LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.05.2005
4 TaBV 9/05
Normen:
BetrVG § 99 § 102 Abs. 1, 3 § 103 Abs. 3 ; MTV Einzelhandel (Rheinland-Pfalz) § 15 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 13/04

Tarifvertragliche Verstärkung der Beteiligungsrechte bei Kündigung älterer Arbeitnehmer - unbeschränkte gerichtliche Überprüfung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 4 TaBV 9/05

DRsp Nr. 2005/20075

Tarifvertragliche Verstärkung der Beteiligungsrechte bei Kündigung älterer Arbeitnehmer - unbeschränkte gerichtliche Überprüfung

1. Im Geltungsbereich des § 15 Nr. 5 MTV Einzelhandel (Rheinland-Pfalz) sind ordentliche Kündigungen (Änderungskündigungen) nicht von vorneherein ausgeschlossen sondern werden lediglich von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig gemacht; es handelt sich um eine kollektiv-rechtliche verfahrensmäßige Absicherung des individuellen Kündigungsschutzes für länger gediente, ältere Arbeitnehmer auf kollektiver Ebene, durch welche die Beteiligungsrechte des Betriebsrates im Verhältnis zur bloßen Anhörung nach § 102 Abs. 1 und zum Widerspruchsrecht nach § 102 Abs. 3 BetrVG durch eine zusätzliche verfahrensmäßige Hürde verstärkt werden.2. Die tarifliche Regelung gibt keine Entscheidungskriterien für den Betriebsrat und keine Gründe für die Zustimmungsverweigerung vor, die Entscheidung ist grundsätzlich in das freie Ermessen des Betriebsrates gestellt; dies führt jedoch nicht dazu, dass das freie Ermessen des Betriebsrates einer ordentlichen Kündigung dergestalt entgegen steht, dass lediglich unvernünftige, willkürliche oder sachfremde Begründungen keine Berücksichtigung finden können.

Normenkette:

BetrVG § 99 § 102 Abs. 1, 3 § 103 Abs. 3 ;