BayObLG - Beschluss vom 05.08.2002
3 ObOWi 65/02
Normen:
Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits vom 1.2.1993 Art. 45 Abs. 1 Art. 56 Abs. 1, 3 ; Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien über die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer aus in Rumänien ansässigen Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen vom 31.7.1990 Art. 5 Abs. 1 ; SGB III § 211 Abs. 1 ; VO über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe 1, 3; AEntG § 1 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 114
GewArch 2002, 422
ZAR 2002, 369
wistra 2002, 477

Tarifvertraglicher Mindestlohn für rumänische Bauarbeiter rumänischer Untrernehmen

BayObLG, Beschluss vom 05.08.2002 - Aktenzeichen 3 ObOWi 65/02

DRsp Nr. 2002/13298

Tarifvertraglicher Mindestlohn für rumänische Bauarbeiter rumänischer Untrernehmen

»In Rumänien ansässige Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Werkverträgen überwiegend Bauleistungen erbringen, sind verpflichtet, ihren hier eingesetzten rumänischen Arbeitnehmern den in Deutschland tarifvertraglich festgelegten Mindestlohn zu bezahlen.«

Normenkette:

Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits vom 1.2.1993 Art. 45 Abs. 1 Art. 56 Abs. 1, 3 ; Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien über die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer aus in Rumänien ansässigen Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen vom 31.7.1990 Art. 5 Abs. 1 ; SGB III § 211 Abs. 1 ; VO über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe 1, 3; AEntG § 1 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Verfahrensbeteiligte eine GmbH rumänischen Rechts mit Sitz in B. beschäftigte auf drei Baustellen in Bu. W. und N. von April bis Juni 2000 insgesamt sechs rumänische Arbeitnehmer mit Rohbauarbeiten, ohne ihnen den tariflichen Mindestbruttolohn von 18.50 DM pro Stunde zu bezahlen.

Das Amtsgericht verurteilte die Verfahrensbeteiligte am 25.2.2002 zur Geldbuße von 21500 EUR.

Die Rechtsbeschwerde der Verfahrensbeteiligten war begründet.

Fundstellen