BAG - Beschluß vom 26.07.1994
1 ABR 6/94
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972
AuA 1995, 355
BAGE 77, 262
BB 1994, 1567
BB 1995, 52
CR 1995, 99
DB 1995, 147
DRsp VI(642)278a-b
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 19
NJW 1995, 2055
NZA 1995, 185
SAE 1995, 208
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 14.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 72/93
ArbG Herford, vom 26.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 3/93

Technische Überwachung einer Arbeitnehmergruppe

BAG, Beschluß vom 26.07.1994 - Aktenzeichen 1 ABR 6/94

DRsp Nr. 1995/3119

Technische Überwachung einer Arbeitnehmergruppe

»1. Die technische Auswertung von Leistungsdaten, die nicht auf einzelne Arbeitnehmer, sondern auf eine Arbeitsgruppe in ihrer Gesamtheit bezogen sind, ist dann eine Überwachung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn der Überwachungsdruck auf die einzelnen Gruppenmitglieder weitergeleitet wird (Bestätigung von BAGE 51, 143 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung). 2. Dazu genügt es, daß sich infolge der Größe und Organisation der Gruppe sowie der Art ihrer Tätigkeit für das einzelne Gruppenmitglied entsprechende Anpassungszwänge ergeben. Die Entlohnung (Gruppenakkord) ist nur eines von verschiedenen Mitteln, die solche Anpassungszwänge erzeugen können.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einführung des EDV gestützten Arbeitswirtschaftsinformationssystems "ARWIS" im Betrieb der Arbeitgeberin der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.