LAG Hamm - Beschluss vom 27.01.2006
10 TaBV 121/05
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 6 § 40 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 247/04

Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung; Schulungskosten Erforderlichkeit der Schulung; aktueller betriebsbezogener Schulungsbedarf; Wiederholungs-, Vertiefungsschulungen; Schulung über aktuelle Rechtsprechung; teilweise Erforderlichkeit der Schulung

LAG Hamm, Beschluss vom 27.01.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 121/05

DRsp Nr. 2006/19827

Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung; Schulungskosten Erforderlichkeit der Schulung; aktueller betriebsbezogener Schulungsbedarf; Wiederholungs-, Vertiefungsschulungen; Schulung über aktuelle Rechtsprechung; teilweise Erforderlichkeit der Schulung

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 6 § 40 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

Der Arbeitgeber betreibt im Kreis Unna zahlreiche Sozialeinrichtungen. Bei ihm ist ein Betriebsrat gebildet - der Beteiligte zu 3..

Die Antragstellerin, geboren am 29.12.1956, ist seit dem 15.11.1978 bei dem Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsvorgänger tätig. Seit etwa 1980 war sie Mitglied des beim Arbeitgeber gebildeten elfköpfigen Betriebsrats, des Beteiligten zu 3. Nachdem sie zwischenzeitlich aus dem Betriebsrat ausgeschieden war, ist sie etwa seit den 90er Jahren wieder Mitglied des Betriebrats, zuletzt freigestelltes Betriebsratsmitglied.

Für die Arbeitsverhältnisse in den Betrieben und Einrichtungen des Arbeitgebers gelten seit Jahrzehnten der Bundesmanteltarifvertrag BMT-AW II mit Zusatztarifvertrag sowie Vergütungs- und Lohntarifverträge, Tarifverträge über die Gewährung von Zulagen, Tarifverträge über Urlaubsgeld und Tarifverträge über Tätigkeitsmerkmale GTC.