BAG - Urteil vom 09.09.1992
7 AZR 491/91
Normen:
BetrVG 1972 § 37 Abs. 7 ;
Fundstellen:
DB 1993, 592
NZA 1993, 468
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1450/90
ArbG Wuppertal, vom 19.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1302/90

Teilnahme an geeigneter Schulungsveranstaltung

BAG, Urteil vom 09.09.1992 - Aktenzeichen 7 AZR 491/91

DRsp Nr. 2000/1991

Teilnahme an geeigneter Schulungsveranstaltung

»Nimmt ein Betriebsratsmitglied unmittelbar vor dem Ende seiner Amtszeit an einer gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG als geeignet anerkannten Schulungsveranstaltung teil, so muß es darlegen, aufgrund welcher besonderen Umstände des Einzelfalles eine solche Festlegung des Zeitpunkts der Schulungsteilnahme durch den Betriebsrat noch pflichtgemäßem Ermessen entsprochen habe (im Anschluß an BAG, Beschluß vom 7. Juni 1989, BAGE 62, 74 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 98).«

Normenkette:

BetrVG 1972 § 37 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 22. August 1977 bei der Beklagten, einem Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie mit etwa 90 Arbeitnehmern, als Arbeiter beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten wurde erstmalig am 11. März 1987 ein Betriebsrat gewählt; der Kläger wurde Ersatzmitglied. Am 15. März 1988 rückte er in den Betriebsrat nach. Am 9. März 1990 fand die Neuwahl des Betriebsrats statt, bei der der Kläger ebenfalls Kandidierte und wiederum Ersatzmitglied wurde.