LSG Bayern - Urteil vom 21.11.2014
L 8 SO 5/14
Normen:
SGB X § 42 S. 1; SGB X § 44; SGB X § 45; SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 49; SGB X § 50 Abs. 1; SGB XII i.d.F. v. 09.09.2011 § 136; SGB XII § 136; SGB XII § 44; SGB XII § 82; SGB XII § 87 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 90 Abs. 3; SGB XII § 90;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 50/11

Teilweise Aufhebung und Rückforderung von Grundsicherungsleistungen wegen eines AnrechnungstatbestandsMonatsweise Betrachtung bei ÄnderungenNachträgliche Veränderung der VerhältnisseVoraussetzungen eines Härtefalls

LSG Bayern, Urteil vom 21.11.2014 - Aktenzeichen L 8 SO 5/14

DRsp Nr. 2015/7738

Teilweise Aufhebung und Rückforderung von Grundsicherungsleistungen wegen eines Anrechnungstatbestands Monatsweise Betrachtung bei Änderungen Nachträgliche Veränderung der Verhältnisse Voraussetzungen eines Härtefalls

1. § 44 SGB XII unterscheidet bei den Rechtsfolgen zwischen Erstbewilligungen und "Änderung der Leistung"; damit ist jede Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen erfasst, die beim Erlass der Erstbewilligung vorgelegen haben und die den Sozialhilfeträger zu einer Neufestsetzung der Leistung berechtigt bzw. verpflichtet. 2. Bei Änderungen ist nach den Regelungen des § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 4 SGB XII damit immer eine monatsweise Betrachtung (und keine taggenaue Berechnung) vorzunehmen. 3. Es besteht eine Ausnahme von der Regel, dass § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht auch auf anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakte angewendet werden kann. 4. Die Ausnahme besteht darin, dass die nachträgliche Änderung der Verhältnisse sich auf tatsächliche oder rechtliche Umstände bezieht, auf denen die Rechtswidrigkeit nicht beruht.