BAG - Urteil vom 08.12.2015
1 AZR 50/15
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 51/14
ArbG Lörrach, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 38/14

Teilweise Parallelentscheidung (nur hinsichtlich Klageverzichtsprämie) zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

BAG, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 50/15

DRsp Nr. 2016/7122

Teilweise Parallelentscheidung (nur hinsichtlich Klageverzichtsprämie) zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2014 - 9 Sa 51/14 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 16. Juli 2014 - 3 Ca 38/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Prämie für die Nichterhebung der Kündigungsschutzklage.

Der Kläger war zunächst als Beamter bei der Deutschen Bundespost eingesetzt. Nach deren Privatisierung nimmt die Deutsche Telekom AG (DT AG) die Dienstherreneigenschaft für die ihr zugewiesenen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost wahr. Die DT AG beurlaubte den Kläger unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, ua. für die Vivento Technical Services GmbH.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (NSN S) erwarb zum 1. Januar 2008 den Geschäftsbetrieb der Vivento Technical Services GmbH. Die mit dieser bestehenden Arbeitsverhältnisse gingen auf die NSN S über, die mit zuletzt rd. 950 Mitarbeitern, darunter ca. 190 beurlaubten Beamten der DT AG, an 16 Standorten in Deutschland Dienstleistungen auf dem Telekommunikationssektor erbrachte.