BAG - Urteil vom 19.03.2019
3 AZR 369/17
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2a Abs. 1; BetrAVG § 30c Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 5; ZPO § 291;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 657/14
ArbG Offenbach, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 439/12

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG v. 19.03.2019 3 AZR 201/17

BAG, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 369/17

DRsp Nr. 2019/11392

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG v. 19.03.2019 3 AZR 201/17

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2017 - 6 Sa 657/14 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2a Abs. 1; BetrAVG § 30c Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 5; ZPO § 291;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welchen Versorgungsbestimmungen sich die Betriebsrente des Klägers richtet.

Der am 20. Mai 1952 geborene Kläger wurde zum 1. Oktober 1981 von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten - der A AG - eingestellt. Der Kläger war im Betrieb S beschäftigt. Auf Antrag der A AG vom 9. August 1982 wurde am 31. Oktober 1982 das gerichtliche Vergleichsverfahren über deren Vermögen eröffnet. Mit gerichtlichem Beschluss vom 18. März 1983 wurde ein gerichtlicher Vergleich bestätigt. Danach wurden die verfallbaren und unverfallbaren Anwartschaften auf Betriebsrenten der Höhe nach beschränkt.

Die A AG hatte den Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den "Versorgungsbestimmungen der A Aktiengesellschaft" (im Folgenden VO A) im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zugesagt. Diese lauten mit Stand vom 30. September 1994 auszugsweise wie folgt:

"Geltungsbereich