BAG - Urteil vom 19.03.2019
3 AZR 393/17
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2a Abs. 1; BetrAVG § 30c Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 5; ZPO § 291;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 80
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 301/13
ArbG Offenbach, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 456/12

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG v. 19.03.2019 3 AZR 201/17

BAG, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 393/17

DRsp Nr. 2019/11393

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG v. 19.03.2019 3 AZR 201/17

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Mai 2017 - 6 Sa 301/13 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2a Abs. 1; BetrAVG § 30c Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 5; ZPO § 291;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welchen Versorgungsbestimmungen sich die Betriebsrente des Klägers richtet.

Der am 4. April 1947 geborene Kläger wurde zum 1. Juli 2000 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der S A GmbH - eingestellt. Der Kläger war im Betrieb S beschäftigt.

Die S A GmbH schloss am 1. Februar 2002 mit dem Betriebsrat eine zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung (im Folgenden BV 2002). In dieser heißt es ua.:

"Versorgungsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

S A GmbH - nachfolgend kurz 'Firma' genannt -, gewährt den Mitarbeitern sowie deren Hinterbliebenen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

§ 2 Versorgungsleistungen

(1) Versorgungsleistungen sind Ruhegelder, Witwer-/Witwengelder und Waisengelder.

...

§ 4 Dienstzeit