Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Mai 2017 -
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, nach welchen Versorgungsbestimmungen sich die Betriebsrente des Klägers richtet.
Der am 4. April 1947 geborene Kläger wurde zum 1. Juli 2000 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der S A GmbH - eingestellt. Der Kläger war im Betrieb S beschäftigt.
Die S A GmbH schloss am 1. Februar 2002 mit dem Betriebsrat eine zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung (im Folgenden BV 2002). In dieser heißt es ua.:
"Versorgungsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
S A GmbH - nachfolgend kurz 'Firma' genannt -, gewährt den Mitarbeitern sowie deren Hinterbliebenen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
§ 2 Versorgungsleistungen
(1) Versorgungsleistungen sind Ruhegelder, Witwer-/Witwengelder und Waisengelder.
...
§ 4 Dienstzeit
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