LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.10.2002
4 Sa 31/02
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 138 ; ProstitutionsG Art. 1 § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 21.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 758 c/01

Telefonsex, Arbeitsvertrag, Sittenwidrigkeit, Telefonistin, Prostitutionsgesetz

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.10.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 31/02

DRsp Nr. 2003/5081

Telefonsex, Arbeitsvertrag, Sittenwidrigkeit, Telefonistin, Prostitutionsgesetz

»Der als Arbeitsvertrag bezeichnete Vertrag zwischen dem Unternehmer und der mit dem Führen von sog. Telefonsex beauftragten Auftragnehmerin, "Telefonistin", verstößt gegen die guten Sitten und ist daher nichtig. Bei Sexgesprächen wird der Intimbereich - wie bei der Prostitution oder bei einer Peepshow - zur Ware gemacht. Wegen der fehlenden Zugangskontrolle sprechen auch Gründe des im Interesse der Allgemeinheit liegenden Jugendschutzes für die Sittenwidrigkeit des Leistungserfolges. Für das auf Zahlung eines monatlichen Bruttolohnes von 16.000,00 DM gerichtete Begehren der Telefonistin fehlt es daher an einer Rechtsgrundlage«

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 138 ; ProstitutionsG Art. 1 § 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten über die Vergütung aus einem Arbeitsvertrag.

Wegen des Sach- und Streitstandes, wie er in erster Instanz vorgelegen hat, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien in der Berufungsinstanz verwiesen.