LAG München - Beschluss vom 25.11.1997
8 TaBV 16/97
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 31 BV 107/96

Tendenzunternehmen: Begriff - Voraussetzungen - Bayerischer Landes-Sportverband e.V.

LAG München, Beschluss vom 25.11.1997 - Aktenzeichen 8 TaBV 16/97

DRsp Nr. 2002/15007

Tendenzunternehmen: Begriff - Voraussetzungen - Bayerischer Landes-Sportverband e.V.

1. Der Bayerische Landes-Sportverband e.V. ist kein Tendenzunternehmen gem § 118 Abs. 1 S 1 Nr. 1 BetrVG. 2. Er dient nicht unmittelbar und überwiegend den dort genannten erzieherischen Bestimmungen. Die Erwähnung der Bemühungen in staatsbürgerlicher Erziehung und der körperlichen und sittlichen Entwicklung der Einzelmitglieder in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung allein genügt diesen Anforderungen nicht. Das gleiche gilt für die Erwähnung der Verwirklichung der Verbandsaufgaben in § 3 Abs. 1b der Satzung. Es fehlt die planmäßige und methodische Unterweisung der Mitglieder der angeschlossenen Vereine und Fachverbände in einer Mehrzahl allgemeinbildender oder berufsbildender Fächer. 3. Er dient auch nicht unmittelbar und überwiegend den in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG genannten politischen Bestimmungen. Die bloße Tatsache, dass beinahe alle Interessen in einem Staat mit politischen Mitteln durchzusetzen versucht werden, macht eine etwaige Interessenvertretung noch nicht zur Politik und ihr Anliegen noch nicht zu einer politischen Bestimmung i.S. der vorgenannten Norm.

Normenkette:

BetrVG § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.