LAG Nürnberg - Beschluss vom 10.10.2006
6 TaBV 16/06
Normen:
BetrVG § 87 ; BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2 ; BetrVG § 29 Abs. 2 ; BetrVG § 33 ;
Fundstellen:
BB 2007, 448
NZA-RR 2007, 136
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 122/05

Testeinkäufe; Taschenkontrollen; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Beschlussfassung; Tagesordnung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 6 TaBV 16/06

DRsp Nr. 2007/5872

Testeinkäufe; Taschenkontrollen; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Beschlussfassung; Tagesordnung

»1. Fassen die fünf erschienenen Betriebsratsmitglieder einstimmig einen Beschluss, kommt es auf die Frage, ob zur Sitzung ordnungsgemäß mit Tagesordnung geladen worden ist, dann nicht an, wenn die beiden nicht erschienen Betriebsratsmitglieder objektiv (z.B. wegen Krankheit) verhindert waren und Ersatzmitglieder nicht vorhanden sind. 2. Legt der Betriebsrat Ladung mit Tagesordnung und Protokoll der Sitzung vor, ist das Gericht nicht verpflichtet, weitere Untersuchungen und Beweiserhebungen durchzuführen, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Tagesordnung den Betriebsratsmitgliedern nicht zugegangen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Zugang der Ladung mit Nichtwissen bestreitet. 3. Hinsichtlich von Testeinkäufen mit dem Ziel der Überprüfung, ob die Mitarbeiter ein bestimmtes vorgeschriebenes Verkaufsverhalten einhalten, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. 4. Ein Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung von Testeinkäufen, "die nicht der Ehrlichkeitskontrolle dienen", ist unzulässig, weil die Feststellung, was wozu "dient", kein objektiv nachvollziehbarer Differenzierungsgrund ist. Die Erforschung eines Motivs kann nicht ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden.