LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.06.2017
L 20 SO 269/15
Normen:
SGB X § 104 Abs. 1; SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 1-2; SGB VIII § 89d; SGB X § 111 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 530/14

Trägerübergreifendes ErstattungsverfahrenVorrangig und nachrangig verpflichtete LeistungsträgerRangverhältnis zwischen Jugend- und SozialhilfeAusschlussfrist

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2017 - Aktenzeichen L 20 SO 269/15

DRsp Nr. 2017/10942

Trägerübergreifendes Erstattungsverfahren Vorrangig und nachrangig verpflichtete Leistungsträger Rangverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe Ausschlussfrist

1. Das Rangverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 SGB VIII; nach S. 1 der Vorschrift gehen grundsätzlich die Leistungen nach dem SGB VIII denjenigen nach dem SGB XII vor, S. 2 bestimmt jedoch eine Rückausnahme. 2. Der sich danach ergebende Vorrang des Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegenüber demjenigen nach dem SGB VIII setzt voraus, dass eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung vorliegt und die Leistungen der Jugendhilfe und der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. 3. Für den Fall eines Kostenerstattungsanspruchs unter Trägern der Jugendhilfe nach § 89d SGB VIII hat das BVerwG (Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 Rn. 17 ff.) ausgeführt, im SGB X existiere keine eigenständige Definition des Begriffs der Leistung, auf die für die Ausschlussfrist zurückgegriffen werden könne. 4. Der Senat schließt sich dieser (zu Fällen von Erstattungsansprüchen unter verschiedenen Jugendhilfeträgern gefundenen) Auffassung des BVerwG an.