LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2015
L 1 KR 320/15 NZB
Normen:
SGG § 172 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 112 KR 1716/14

TrennungsbeschlussErmessensentscheidung und Ermessenfehler

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 320/15 NZB

DRsp Nr. 2016/4737

Trennungsbeschluss Ermessensentscheidung und Ermessenfehler

1. Nach § 172 Abs. 2 SGG kann der Trennungsbeschluss als prozessleitende Verfügung zwar nicht mit der Beschwerde angefochten werden, jedoch kann im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, dass die Trennung verfahrensfehlerhaft war. 2. Die Trennung ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt: Maßstab für die Entscheidung ist im Wesentlichen, eine Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit zu ermöglichen. 3. Ein Ermessenfehler liegt vor, wenn ein sachlicher Grund für die Trennung nicht ersichtlich ist und sie der Partei nur Nachteile - Erhöhung der Kostenlast, Verlust der Rechtsmittelfähigkeit - bringt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 586,06 €.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 2;

Gründe: