LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.09.2007
6 TaBV 14/07
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 187
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 4 b/07

Überlassung von Räumen an Betriebsrat - Ausstattung und Eignung - Mitbenutzung durch andere

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 6 TaBV 14/07

DRsp Nr. 2008/1840

Überlassung von Räumen an Betriebsrat - Ausstattung und Eignung - Mitbenutzung durch andere

»1. Die dem Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zu überlassenden Räume müssen so beschaffen sein, dass der Betriebsrat in ihnen seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Es muss möglich sein, Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchzuführen, Sprechstunden abzuhalten, Schreibarbeiten auszuführen sowie sich dorthin zur Lektüre zurückzuziehen. Dazu bedürfen die Räume einer ausreichenden Größe, funktionsgerechten Ausstattung und Lage.2. Die Größe des Raumes richtet sich danach, von wie vielen Personen er gleichzeitig genutzt werden soll und welche Einrichtungsgegenstände in ihm untergebracht werden müssen.3. Zur funktionsgerechten Ausstattung gehört neben der Beleuchtung, Belüftung und Heizung eine angemessene Einrichtung.4. Erforderlich ist, dass der Raum optisch und akustisch abgestimmt ist, so dass ihn Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können, ohne besonderen Aufwand zu betreiben. Der Raum muss verschließbar sein.5. Nicht erforderlich ist, dass der Raum dem Betriebsrat ausschließlich zur Verfügung steht. Die Möglichkeit der Mitnutzung kann ausreichend sein.«

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I.