LAG Nürnberg - Beschluss vom 08.02.2006
9 TaBV 35/04
Normen:
BetrVG § 78 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 25.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 35/03

Übernahme der Auszubildendenvertretung in Berufsbildungsstelle durch Weiterbeschäftigung im regionalen Einzugsbereich - unbegründeter Auflösungsantrag bei tariflicher Weitervermittlungspflicht in Beschäftigungsgesellschaft

LAG Nürnberg, Beschluss vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 9 TaBV 35/04

DRsp Nr. 2006/20089

Übernahme der Auszubildendenvertretung in Berufsbildungsstelle durch Weiterbeschäftigung im regionalen Einzugsbereich - unbegründeter Auflösungsantrag bei tariflicher Weitervermittlungspflicht in Beschäftigungsgesellschaft

»1. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters in einer Berufsbildungsstelle des ATC gem. § 78 a Abs. 4 Ziffer 2 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 TV Mitbestimmung ATC* [*) Haustarifvertrag anonymisiert]) kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn der Auszubildendenvertreter nicht auf einen Dauerarbeitsplatz in der Berufsbildungsstelle selbst übernommen werden kann; vielmehr ist auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in allen Betrieben der A... AG im regionalen Einzugsbereich der Berufsbildungsstelle abzustellen.2. Verpflichtet sich die A... AG tarifvertraglich Auszubildendenvertreter mit dem Ziel einer Weitervermittlung auf einen Dauerarbeitsplatz zunächst für 24 Monate in eine Beschäftigung-/Vermittlungsgesellschaft zu übernehmen (Protokollnotiz zur TV Ratio vom 26.05.2003), so ist dies i.R.d. § 78a Abs. 4 Ziffer 2 BetrVG zu berücksichtigen. Eine gerichtliche Auflösung vor Ablauf der 24 Monate scheidet aus; insbesondere wenn der Auszubildendenvertreter hätte innerhalb dieses Zeitraums auf einen Dauerarbeitsplatz übernommen werden können.«

Normenkette:

BetrVG § 78 a ;

Gründe:

I.