BVerwG - Beschluss vom 29.04.2011
6 PB 21.10
Normen:
BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 44;
Fundstellen:
DÖV 2011, 656
NZA-RR 2011, 446
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2747/09
VGH Baden-Württemberg, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 15 S 127/10

Übernahme der dem Personalrat im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung entstanden Rechtsanwaltskosten durch die Dienststelle

BVerwG, Beschluss vom 29.04.2011 - Aktenzeichen 6 PB 21.10

DRsp Nr. 2011/9378

Übernahme der dem Personalrat im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung entstanden Rechtsanwaltskosten durch die Dienststelle

Die Dienststelle ist nicht verpflichtet, Rechtsanwaltskosten, die dem Personalrat im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entstanden sind, auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung zu übernehmen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. November 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 44;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung oder sind nicht entscheidungserheblich.

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