OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.08.2014
12 A 3019/11
Normen:
SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 -2; SGB VIII § 97 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SchulG NRW § 19 Abs. 1; EinglVO § 12;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 5242/10

Übernahme der Kosten der Beschulung auf der Privatschule i.R.d. Eingliederungshilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - Aktenzeichen 12 A 3019/11

DRsp Nr. 2014/14229

Übernahme der Kosten der Beschulung auf der Privatschule i.R.d. Eingliederungshilfe

1. Haben Leistungsberechtigte sich eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden kann, ohne Mitwirkung und Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bereits von Dritten selbst beschafft, so führt eine solche Selbstbeschaffung nicht zum ersatzlosen Wegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Vielmehr ist anerkannt, dass der Träger der Jugendhilfe (sekundär) zur Erstattung von Kosten bzw. Aufwendungen für bereits anderweitig durchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein kann. Der (sekundäre) Anspruch auf Erstattung der Kosten bzw. Aufwendungen ist in derselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Hilfetatbestands abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung.