Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag des Antragstellers,
ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt Herzog für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, nicht die erforderlichen Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.
Der Antragsteller vermag mit seiner Beschwerde, die ihm im Ergebnis den sofortigen Wechsel von der schule des N. I. E. zur Privatschule D. in S. ermöglichen soll, nicht durchzudringen. Ein solcher Wechsel noch innerhalb des Zeitraums, für den hier eine Finanzierung des Privatschulbesuchs begehrt wird, wäre weder durch einen - für die begehrte vorläufige Übernahme der Privatschulkosten nach § 123 VwGO erforderlichen - Anordnungsanspruch noch durch einen Anordnungsgrund gerechtfertigt.
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