Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig sind die Übernahme der Kosten einer Zwangsräumung und der dadurch entstandenen Einlagerungskosten für Hausrat.
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