LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.12.2014
L 18 AS 1826/14
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 19 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 8;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 183 AS 8809/13

Übernahme der Kosten einer Zwangsräumung und von EinlagerungskostenUnangemessenheit von KostenGrundsicherungsleistungen und allgemeine Schuldentilgung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen L 18 AS 1826/14

DRsp Nr. 2015/2644

Übernahme der Kosten einer Zwangsräumung und von Einlagerungskosten Unangemessenheit von Kosten Grundsicherungsleistungen und allgemeine Schuldentilgung

1. Räumungskosten dienen nicht dem Erhalt, der Bewohnbarkeit oder dem geordneten Einzug in eine Wohnung und damit nicht dem Teil der Existenzsicherung, der mit Ansprüchen nach § 22 SGB II abgedeckt wird. 2. Da die Kosten auch nicht der Sicherung der Unterkunft dienten, scheidet auch ein Anspruch nach § 22 Abs. 8 SGB II aus. 3. Die Übernahme einer allgemeinen Schuldentilgung kann nicht Aufgabe der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sein.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 19 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 8;

Gründe:

I.

Streitig sind die Übernahme der Kosten einer Zwangsräumung und der dadurch entstandenen Einlagerungskosten für Hausrat.