LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.12.2012
L 11 KR 3548/11
Normen:
KHEntgG § 2 Abs. 2; SGB V § 115a; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 6256/10

Übernahme der Kosten für den Transport von Eigenblutkonserven durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen einer Krankenhausbehandlung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 3548/11

DRsp Nr. 2013/6621

Übernahme der Kosten für den Transport von Eigenblutkonserven durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen einer Krankenhausbehandlung

Der Transport des Eigenblutkonzetrats von der entnehmenden Stelle (Blutbank) zum operierenden Krankenhaus ist Teil der präoperativen Eigenblutgewinnung und gehört wie diese zur Krankenhausbehandlung. Steht fest, dass ein Versicherter Anspruch auf eine bestimmte Leistung (hier: Transport des Eigenblutkonzentrats) hat und ist lediglich zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhaus umstritten, ob diese Leistung mit der Zahlung der Krankenhausvergütung abgegolten ist, muss dieser Streit im Verhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhausträger geklärt werden. Der Versicherte hat einen Anspruch nur gegen die Krankenkasse, die ggf. in Vorleistung treten muss.

1. Der Transport des Eigenblutkonzentrats von der entnehmenden Stelle (Blutbank) zum operierenden Krankenhaus ist Teil der präoperativen Eigenblutgewinnung und gehört wie diese zur Krankenhausbehandlung.