OVG Niedersachsen - Beschluss vom 13.08.2004
4 ME 224/04
Normen:
BSHG § 12 ; BSHG § 21 Abs. 1 a Nr. 6 ; BSHG § 22 ; BSHG § 37 ; BSHG § 38 ; SGB V § 33 ; SGB V § 62 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 1498

Übernahme der Kosten für eine Brille aus Sozialhilfemitteln - Beihilfe; Brille; Brillengestell; Brillenglas; Hilfe zum Lebensunterhalt; Kosten; Krankenhilfe; Leistung, einmalige; Übernahme

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.08.2004 - Aktenzeichen 4 ME 224/04

DRsp Nr. 2007/19766

Übernahme der Kosten für eine Brille aus Sozialhilfemitteln - Beihilfe; Brille; Brillengestell; Brillenglas; Hilfe zum Lebensunterhalt; Kosten; Krankenhilfe; Leistung, einmalige; Übernahme

»Aufgrund der am 01.01.2004 in Kraft getretenen Änderungen des BSHG ist eine Übernahme der Kosten für die Beschaffung einer Brille im Rahmen der Krankenhilfe nicht mehr möglich. Der Hilfeempfänger kann aber Anspruch auf die Gewährung einer einmaligen Leistung (Beihilfe) hierfür im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt haben.«

Normenkette:

BSHG § 12 ; BSHG § 21 Abs. 1 a Nr. 6 ; BSHG § 22 ; BSHG § 37 ; BSHG § 38 ; SGB V § 33 ; SGB V § 62 ;

Gründe:

Der Antragsteller bezieht von der für die Antragsgegnerin handelnden Stadt S. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Er begehrt von der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für eine neue Brille; seine Brille war bei einem Sturz zu Bruch gegangen. Die Kosten für die neue Brille würden nach einem Kostenvoranschlag der Firma F. 45 Euro je Glas betrage, das Brillengestell wäre dabei kostenlos.

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 20. April 2004 durch einstweilige Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung Sozialhilfe (Krankenhilfe) durch Übernahme der Kosten für eine Brille in Höhe von 90 Euro (45 Euro je Brillenglas) zu gewähren.