Der Antragsteller bezieht von der für die Antragsgegnerin handelnden Stadt S. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Er begehrt von der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für eine neue Brille; seine Brille war bei einem Sturz zu Bruch gegangen. Die Kosten für die neue Brille würden nach einem Kostenvoranschlag der Firma F. 45 Euro je Glas betrage, das Brillengestell wäre dabei kostenlos.
Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 20. April 2004 durch einstweilige Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung Sozialhilfe (Krankenhilfe) durch Übernahme der Kosten für eine Brille in Höhe von 90 Euro (45 Euro je Brillenglas) zu gewähren.
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