LAG Niedersachsen - Beschluss vom 26.11.2007
6 TaBV 33/07
Normen:
BetrVG § 23 § 99 Abs. 1 Satz 1 § 101 Satz 1 § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; AÜG § 1 § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 § 14 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 30.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 12/06

Übernahme und Eingruppierung von Leiharbeitnehmern bei Arbeitnehmerüberlassung - Einschränkung der Mitbestimmung durch Tendenzschutz im Entleiherbetrieb - Arbeitnehmerüberlassung durch personenidentische Personaldienstleistungsgesellschaft - keine Mitbestimmung des Betriebsrats des Entleiherbetriebes bei Eingruppierung eines Leiharbeitnehmers trotz eines Verstoßes gegen Gleichstellungsgebot durch Verleiher

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 26.11.2007 - Aktenzeichen 6 TaBV 33/07

DRsp Nr. 2008/9652

Übernahme und Eingruppierung von Leiharbeitnehmern bei Arbeitnehmerüberlassung - Einschränkung der Mitbestimmung durch Tendenzschutz im Entleiherbetrieb - Arbeitnehmerüberlassung durch personenidentische Personaldienstleistungsgesellschaft - keine Mitbestimmung des Betriebsrats des Entleiherbetriebes bei Eingruppierung eines Leiharbeitnehmers trotz eines Verstoßes gegen Gleichstellungsgebot durch Verleiher

»1. § 14 Abs.3 AÜG beinhaltet eine Rechtsgrundverweisung und keine Rechtsfolgenverweisung auf § 99 BetrVG.2. Für die Frage, ob der Tendenzschutz nach § 118 BetrVG das Mitbestimmungsrecht des Entleiherbetriebsrates einschränkt, ist auf die Verhältnisse im Entleiherbetrieb und den dortigen Einsatz des Leiharbeitnehmers abzustellen.3. Arbeitnehmerüberlassung durch eine Personaldienstleistungsgesellschaft, deren Geschäftsführer zugleich Personalleiter des einzigen Entleiherbetriebes ist und deren Gesellschafter identisch mit denen dieses Entleiherbetriebes sind, verstößt nicht gegen das AÜG.4. Der Entleiher wird auch dann nicht Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, wenn der Verleiher die behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat, aber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer das Gleichstellungsgebot nach §§ 3 Abs.1 Nr.2, 9 Nr.2 AÜG verletzt.