LSG Bayern - Beschluss vom 28.02.2018
L 11 AS 169/18 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGB II § 16 Abs. 1 Nr. 4; SGB III § 81 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 27.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 282/17

Übernahme von Kosten für eine berufliche Weiterbildung als Leistung zur Eingliederung in ArbeitAnforderungen an die Erfolgsaussicht in PKH-VerfahrenSchwierige bislang ungeklärte Rechts- und TatfragenVertretbarer Rechtsstandpunkt eines Beteiligten

LSG Bayern, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 169/18 B PKH

DRsp Nr. 2018/4141

Übernahme von Kosten für eine berufliche Weiterbildung als Leistung zur Eingliederung in Arbeit Anforderungen an die Erfolgsaussicht in PKH-Verfahren Schwierige bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen Vertretbarer Rechtsstandpunkt eines Beteiligten

1. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht in PKH-Verfahren nicht überspannt werden; es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. 2. Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. 3. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH-Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können.