LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 11.12.2014
L 4 KR 485/14 B ER
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 348
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 268/14

Übernahme von Kosten für SauerstoffdruckgasflaschenErforderlichkeit von Hilfsmitteln im EinzelfallMittelbarer und unmittelbarer Behinderungsausgleich

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen L 4 KR 485/14 B ER

DRsp Nr. 2015/3736

Übernahme von Kosten für Sauerstoffdruckgasflaschen Erforderlichkeit von Hilfsmitteln im Einzelfall Mittelbarer und unmittelbarer Behinderungsausgleich

1. Ein Anspruch auf Versorgung im Hinblick auf die Erforderlichkeit im Einzelfall besteht nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gem. § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen. 2. Gegenstand des Behinderungsausgleichs nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V sind zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Organfunktion dienen. 3. Bei dem sog. unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. 4. Bei dem sog. mittelbaren Behinderungsausgleich geht es nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines nicht behinderten Menschen.

Der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. Oktober 2014 wird aufgehoben.