LAG Bremen - Beschluss vom 23.05.2006
1 TaBV 20/05
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 2, 3, 4 ; TV Mitbestimmung TTC § 3 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 67/05

Übernahme von Mitgliedern der Auszubildendenvertretung bei überbetrieblicher Ausbildung im Konzern - gesetzlicher Übernahmeanspruch gegen Konzernmutter - tariflicher Übernahmeanspruch für Ersatzmitglieder der Auszubildendenvertretung bei der Deutschen Telekom AG - konzernweite Prüfung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

LAG Bremen, Beschluss vom 23.05.2006 - Aktenzeichen 1 TaBV 20/05

DRsp Nr. 2007/854

Übernahme von Mitgliedern der Auszubildendenvertretung bei überbetrieblicher Ausbildung im Konzern - gesetzlicher Übernahmeanspruch gegen Konzernmutter - tariflicher Übernahmeanspruch für Ersatzmitglieder der Auszubildendenvertretung bei der Deutschen Telekom AG - konzernweite Prüfung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

»1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist zu entscheiden, wenn Feststellung begehrt wird, ob ein Arbeitsverhältnis gem. § 78 a Abs. 2 und 3 BetrVG im Anschluss an die Ausbildung zustande gekommen ist, und ferner ein Auflösungsantrag gem. § 78 a Abs. 4 BetrVG gestellt wird. 2. Erfolgt eine Ausbildung in einem Konzern, mit dessen Muttergesellschaft der Ausbildungsvertrag geschlossen worden ist, teils in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte, teils in betrieblichen Ausbildungsstätten, so ist die betriebliche Ausbildung der Konzernmutter zuzurechnen oder eine BGB -Gesellschaft zwischen der Muttergesellschaft und den Konzernunternehmen im Hinblick auf die Ausbildung anzunehmen. Dies führt zu einem gesetzlichen Übernahmeanspruch gem. § 78 a BetrVG gegen die Konzernmuttergesellschaft. 3. Der Übernahmeanspruch nach § 78 a BetrVG ist mindestens unternehmensbezogen.