LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.12.2014
L 7 SO 2474/14
Normen:
SGB XII § 32 Abs. 5 S. 1; SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII §§ 41 ff.;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 15.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 2424/13

Übernahme von privaten Krankenversicherungsbeiträgen durch den SozialhilfeträgerBerücksichtigung einer BedarfslageDeckung eines tatsächlichen BedarfsBerücksichtigung von Beiträgen zu einer Rechtsschutzversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen L 7 SO 2474/14

DRsp Nr. 2015/6644

Übernahme von privaten Krankenversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger Berücksichtigung einer Bedarfslage Deckung eines tatsächlichen Bedarfs Berücksichtigung von Beiträgen zu einer Rechtsschutzversicherung

1. Zu berücksichtigen sind gem. § 42 Nr. 2 i.V.m. § 32 Abs. 5 S. 1 und 4 SGB XII die tatsächlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie angemessen und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB XII erfüllt sind. 2. Bereits die systematische Stellung des § 32 SGB XII und damit auch dessen Abs. 5 im Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels ("Zusätzliche Bedarfe") zeigt, dass es sich lediglich um die Umschreibung einer sozialhilferechtlich zu berücksichtigenden Bedarfslage handelt. 3. Diese Bedarfe sind, wie die weiteren Bedarfe nach dem Ersten, Dritten und Vierten Abschnitt (Regelbedarf, Bildung und Teilhabe, Unterkunft und Heizung), nach der Konzeption des SGB XII der Einkommensanrechnung unterworfen. 4. Bezogen auf die Übernahme der Beiträge zur Rechtsschutzversicherung ist dem Bedürftigen regelmäßig entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe besteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 32 Abs. 5 S. 1; SGB XII § 19 Abs. 1;