LSG Chemnitz - Urteil vom 15.12.2011
L 3 AS 619/10
Normen:
SGG § 103; SGG § 131 Abs. 5 S. 1; SGG § 131 Abs. 5; SGG § 159;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 3631/10

Überprüfbarkeit der Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Behörde zur weiteren Sachaufklärung im sozialgerichtlichen Verfahren durch das Rechtsmittelgericht

LSG Chemnitz, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen L 3 AS 619/10

DRsp Nr. 2012/8369

Überprüfbarkeit der Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Behörde zur weiteren Sachaufklärung im sozialgerichtlichen Verfahren durch das Rechtsmittelgericht

1. Das Vorliegen der drei Tatbestandsvoraussetzungen in § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG (noch erforderliche Ermittlungen, Erheblichkeit der Ermittlungen und Sachdienlichkeit der Zurückverweisung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten) ist vom Rechtsmittelgericht uneingeschränkt überprüfbar, die Ermessensausübung jedoch nur auf Ermessensfehler. 2. Bei der Auslegung und Anwendung von § 131 Abs. 5 SGG ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Regelung - ähnlich der des § 159 SGG - um eine Vorschrift mit Ausnahmecharakter handelt, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen eng auszulegen und auf besonders gelagerte Fälle beschränkt sind. 3. Die Regelung in § 131 Abs. 5 SGG dient - ebenso wie die Regelung in § 159 SGG - nicht dazu, dem jeweils vorherigen Entscheidungsträger das eigene Verständnis von ausreichender Sachverhaltsaufklärung als verbindlich vorzuschreiben, sondern vielmehr dazu, in Ausnahmefällen bei Unterschreitung der an eine Sachaufklärung zu stellenden Mindestanforderungen eine erneute Entscheidung des vorhergehenden Entscheidungsträgers unter Durchführung weiterer (oder im Einzelfall sogar erstmaliger) Ermittlungen zu erwirken.