LSG Hamburg - Beschluss vom 20.11.2008
L 2 KA 25/08 KL ER
Normen:
SGB I § 37 S. 1; SGB V § 89 Abs. 6; SGB X § 1 Abs. 2; SGB X § 31; SGG § 172 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; SchiedsamtsV § 16a Abs. 2 S. 1; VwGO § 154 Abs. 1; VwGO § 44a; ZPO § 920;

Überprüfung der Anberaumung eines Sitzungstermins des Landesschiedsamtes für die vertragsärztliche Versorgung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen L 2 KA 25/08 KL ER

DRsp Nr. 2011/22101

Überprüfung der Anberaumung eines Sitzungstermins des Landesschiedsamtes für die vertragsärztliche Versorgung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Die vorläufige Aufhebung eines Sitzungstermins des Landesschiedsamtes für die vertragsärztliche Versorgung kann nicht verlangt werden, weil die Anberaumung eines Sitzungstermins und die Ladung hierfür als so genannte unselbständige Zwischenentscheidung nur gemeinsam mit der Entscheidung in der Hauptsache, dem Schiedsspruch, überprüfbar ist. Entsprechend scheiden Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach einem Streitwert von 5.000 EUR.

Normenkette:

SGB I § 37 S. 1; SGB V § 89 Abs. 6; SGB X § 1 Abs. 2; SGB X § 31; SGG § 172 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; SchiedsamtsV § 16a Abs. 2 S. 1; VwGO § 154 Abs. 1; VwGO § 44a; ZPO § 920;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegenüber einer Ladung zur Sitzung des Landesschiedsamtes für die vertragsärztliche Versorgung (Landesschiedsamt) am 21. November 2008 mit Folgeterminen am 26. und 27. November 2008.

1. 2. 3.