LSG Bayern - Urteil vom 17.12.2014
L 12 KA 5022/14 KL
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 71 Abs. 3; SGB V § 71; SGB V § 85 Abs. 3 S. 1; SGB V § 85 Abs. 3; SGB V § 85; SGB V § 87a; SGB V § 89 Abs. 1 S. 1; SGB V § 89; SGG § 29 Abs. 2 Nr. 1;

Überprüfung eines Schiedsspruchs zur Festlegung der Gesamtvergütung in der vertragszahnärztlichen Versorgung; Beurteilungsspielraum der Gesamtvertragsparteien und die Landesschiedsämter

LSG Bayern, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen L 12 KA 5022/14 KL

DRsp Nr. 2015/7209

Überprüfung eines Schiedsspruchs zur Festlegung der Gesamtvergütung in der vertragszahnärztlichen Versorgung; Beurteilungsspielraum der Gesamtvertragsparteien und die Landesschiedsämter

1. § 89 Abs. 1 S. 1 SGB V ermächtigt das Landesschiedsamt zu einer vertragssubstituierenden Gestaltung der Gesamtverträge bzw. der Gesamtvergütung nach § 85 SGB V an Stelle der Gesamtvertragsparteien, wobei diese Gestaltungsermächtigung durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben begrenzt ist und wie die die Gesamtvertragsparteien steuernden §§ 85, 87a SGB V weder im Rechtssinne prognostische noch planerische Elemente enthält, da die Gesamtvergütung jeweils nur kalenderjährlich festgesetzt wird, wie sich aus der Gesamtstruktur der §§ 85, 87a SGB V sowie dem Prinzip der Vorjahresanknüpfung ergibt, und bezüglich der Veränderung an bereits vorliegenden Daten angeknüpft wird, nicht an einer zu erwartenden Entwicklung. 2. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität hat nach der aktuellen Rechtslage keinen Vorrang vor den in § 85 Abs. 3 S. 1 SGB V genannten Kriterien.