Überprüfung eines Schiedsspruchs zur Festlegung der Gesamtvergütung in der vertragszahnärztlichen Versorgung; Beurteilungsspielraum der Gesamtvertragsparteien und die Landesschiedsämter
LSG Bayern, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen L 12 KA 5022/14 KL
DRsp Nr. 2015/7209
Überprüfung eines Schiedsspruchs zur Festlegung der Gesamtvergütung in der vertragszahnärztlichen Versorgung; Beurteilungsspielraum der Gesamtvertragsparteien und die Landesschiedsämter
1. § 89 Abs. 1 S. 1 SGB V ermächtigt das Landesschiedsamt zu einer vertragssubstituierenden Gestaltung der Gesamtverträge bzw. der Gesamtvergütung nach § 85SGB V an Stelle der Gesamtvertragsparteien, wobei diese Gestaltungsermächtigung durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben begrenzt ist und wie die die Gesamtvertragsparteien steuernden §§ 85, 87aSGB V weder im Rechtssinne prognostische noch planerische Elemente enthält, da die Gesamtvergütung jeweils nur kalenderjährlich festgesetzt wird, wie sich aus der Gesamtstruktur der §§ 85, 87aSGB V sowie dem Prinzip der Vorjahresanknüpfung ergibt, und bezüglich der Veränderung an bereits vorliegenden Daten angeknüpft wird, nicht an einer zu erwartenden Entwicklung.2. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität hat nach der aktuellen Rechtslage keinen Vorrang vor den in § 85 Abs. 3 S. 1 SGB V genannten Kriterien.
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