1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Überprüfung eines Bescheids betreffend die Versagung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013.
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