BSG - Beschluß vom 17.11.2003
B 3 P 23/03 B
Normen:
SGG § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 3 P 17/02 - 26.05.2003,
SG Dortmund, vom 22.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 (39) P 207/99

Überprüfung von Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 17.11.2003 - Aktenzeichen B 3 P 23/03 B

DRsp Nr. 2004/3544

Überprüfung von Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Prozessordnungen sehen einen allgemeinen Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein "Obergutachten" nicht vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 ;

Gründe:

Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Sozialgerichtsgesetz >SGG< iVm § 114 Zivilprozessordnung).

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch die §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 SGG festgelegten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb nach § 169 iVm § 160a Abs 4 Satz 2 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Die Klägerin macht als Zulassungsgrund einen Verfahrensfehler geltend (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Ein solcher ist aber nur dann formgerecht "bezeichnet", wenn die ihn begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und - in sich verständlich - den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14); außerdem ist darzulegen, dass und warum die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.