Die Vollstreckung des Urteils des Sozialgerichts München vom 9. Dezember 2014, Az.: S
Außergerichtliche Kosten sind im Antragsverfahren nicht zu erstatten.
I.
Mit ihrer im Senat anhängigen Berufung begehren die Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2008 bis 31.10.2009 im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X.
Mit Urteil vom 09.12.2014 hatte das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 28.10.2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 01.09.2011 verpflichtet, über die Überprüfungsanträge der Kläger vom 22.06.2010 und 03.10.2010 neu zu entscheiden.
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