LSG Bayern - Beschluss vom 09.12.2014
L 7 AS 182/15 ER
Normen:
SGB X § 44; SGG 199 Abs. 2 S. 1; SGG § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 2387/11

Überprüfungsverfahren gerichtet auf höhere SGB-II-LeistungenAussetzung der Vollstreckung

LSG Bayern, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 182/15 ER

DRsp Nr. 2015/7201

Überprüfungsverfahren gerichtet auf höhere SGB-II -Leistungen Aussetzung der Vollstreckung

1. Die Statthaftigkeit des Aussetzungsantrags setzt voraus, dass das eingelegte Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat und ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 199 Abs. 1 SGG vorliegt. 2. Ist eine Klage ist auf höhere Leistungen nach dem SGB II gerichtet, handelt es sich damit um eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage.

Tenor

I.

Die Vollstreckung des Urteils des Sozialgerichts München vom 9. Dezember 2014, Az.: S 52 AS 2387/11, wird vorläufig ausgesetzt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind im Antragsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG 199 Abs. 2 S. 1; SGG § 199 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit ihrer im Senat anhängigen Berufung begehren die Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2008 bis 31.10.2009 im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X.

Mit Urteil vom 09.12.2014 hatte das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 28.10.2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 01.09.2011 verpflichtet, über die Überprüfungsanträge der Kläger vom 22.06.2010 und 03.10.2010 neu zu entscheiden.