LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.10.2008
3 Sa 343/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; ERA-ETV § 5 Abs. 5; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1571/07

übertarifliche Zulage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 343/08

DRsp Nr. 2009/3180

übertarifliche Zulage

Anrechnung von Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulage - rückwirkende Anrechnung pauschalierter Erhöhung des Tarifentgelts für bereits vor Tarifabschluss abgerechnete Monate) 1. Wird eine übertarifliche Zulage zu dem Zweck gewährt, die als zu niedrig angesehene tarifliche Vergütung aufzustocken, steht eine derartige Zwecksetzung der Zulage ihrer Anrechenbarkeit nicht entgegen. 2. Auch wenn die Zulage über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos zum Tariflohn gezahlt und bisher niemals mit Tariflohnerhöhungen verrechnet wurde, steht dies einer späteren Anrechnung nicht entgegen. 3. Soweit die Arbeitgeberin berechtigt ist, Erhöhungen des tariflichen Entgelts auf eine übertarifliche Zulage anzurechnen, erstreckt sich diese Anrechnungsmöglichkeit auch auf pauschale Einmalzahlungen; daher kann auch eine pauschalierte, auf mehrere Monate bezogene Erhöhung des Tarifentgelts rückwirkend für bereits vor Tarifabschluss abgerechnete Monate angerechnet werden.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 01.04.2008 - 6 Ca 1571/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird (für den Kläger) zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.654,85 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 c Abs. 2;