LAG Hamm - Urteil vom 19.04.1999
16 Sa 562/98
Normen:
BGB § 315 ; BetrVG § 87 Nr. 10 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1999, 568
AuA 2000, 46
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - Urteil- 2 Ca 659/97 - 11.11.1997,

Übertariflichen Zulage - Widerruf

LAG Hamm, Urteil vom 19.04.1999 - Aktenzeichen 16 Sa 562/98

DRsp Nr. 2000/8301

Übertariflichen Zulage - Widerruf

Der Widerruf einer übertariflichen Leistung kann auch dann auf die wirtschaftlich schlechte Lage des Betriebs gestützt werden, wenn es dem Gesamtunternehmen gut geht und es nach vorangegangenen Verlusten einen deutlichen Gewinn erwirtschaftet. Auch wenn der Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber als Unternehmen abgeschlossen worden ist, so ist der Betrieb doch vielfältiger Anknüpfungspunkt für rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. So ist der intensivste Eingriff in den Arbeitsvertrag, die Änderungs- oder Beendigungskündigung, maßgeblich von den Verhältnissen im Betrieb abhängig.

Normenkette:

BGB § 315 ; BetrVG § 87 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Widerruf einer übertariflichen Zulage.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern. Sie befasst sich mit Antriebstechnik und betreibt u.a. Betriebe in E. und A. In E. stellt sie Getriebe, Kupplungen und Bremsen sowie Kleinmotoren her und unterhält einen Kundendienst. Am Standort A. ist der Bereich Elektronik angesiedelt. Im April 1998 waren am Standort E. etwa 740 Arbeitnehmer beschäftigt. Sowohl in E. wie auch in A. bestehen Betriebsräte.