LAG Hamm - Beschluss vom 03.09.2021
13 TaBV 16/21
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 10/20

Überwachungsdruck durch permanente VideoüberwachungSpruch der Einigungsstelle zum Einsatz einer VideoüberwachungsanlageSchutz nach Art. 2 Abs. 1 GG gegen Überwachung im Innen- und Außenbereich

LAG Hamm, Beschluss vom 03.09.2021 - Aktenzeichen 13 TaBV 16/21

DRsp Nr. 2022/7047

Überwachungsdruck durch permanente Videoüberwachung Spruch der Einigungsstelle zum Einsatz einer Videoüberwachungsanlage Schutz nach Art. 2 Abs. 1 GG gegen Überwachung im Innen- und Außenbereich

Der Spruch der Einigungsstelle, den Einsatz einer Videoüberwachungsanlage im Innen- und Außenbereich zuzulassen, verstößt gegen § 75 Abs. 2 S. 1 BetrVG aufgrund des permanenten Kontroll- und Überwachungsdrucks gegen die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Art. 2 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 09.03.2021 - 1 BV 10/20 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum Einsatz einer Videoüberwachungsanlage.

Die Arbeitgeberin ist das logistische Service- und Kompetenzcenter sowie der Beschaffungslogistiker der A. Am Standort B werden Waren für die A Deutschland GmbH aus den Sortimenten Food-Trocken und Tiefkühl gelagert und umgeschlagen. Es kommen dort 388 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwischen 50 und 130 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Einsatz.

Der Beteiligte zu 1. ist der im Betrieb gebildete Betriebsrat.