Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 09.03.2021 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum Einsatz einer Videoüberwachungsanlage.
Die Arbeitgeberin ist das logistische Service- und Kompetenzcenter sowie der Beschaffungslogistiker der A. Am Standort B werden Waren für die A Deutschland GmbH aus den Sortimenten Food-Trocken und Tiefkühl gelagert und umgeschlagen. Es kommen dort 388 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwischen 50 und 130 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Einsatz.
Der Beteiligte zu 1. ist der im Betrieb gebildete Betriebsrat.
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