BVerwG - Beschluß vom 02.02.1990
6 PB 11.89
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 17 ;
Fundstellen:
CR 1991, 740
PersR 1990, 113
RDV 1990, 183
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 29.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen BPV TK 3992/87

Überwachungsgeeignete Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung

BVerwG, Beschluß vom 02.02.1990 - Aktenzeichen 6 PB 11.89

DRsp Nr. 2005/17176

Überwachungsgeeignete Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung

»Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung sind nicht nur dann zur Überwachung geeignet, wenn sie mit einem entsprechenden Programm versehen sind oder werden können, sondern auch dann, wenn ein "entsprechendes Programm" - noch - nicht vorhanden ist, soweit nur die Anlage der elektronischen Datenverarbeitung selbst unmittelbar die Überwachung von Leistung oder Verhalten der Beschäftigten ermöglicht.«

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 17 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die mit ihr erhobene Rüge, die Entscheidung des Beschwerdegerichts weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1987 - BVerwG 6 P 32.84 - (Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 53 = PersR 1988, 51 = PersV 1989, 68 = DVBl. 1988, 355) ab, nicht durchgreift.