Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die mit ihr erhobene Rüge, die Entscheidung des Beschwerdegerichts weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1987 - BVerwG 6 P 32.84 - (Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 53 =
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