LAG Hamm - Urteil vom 30.04.2004
15 Sa 2039/03
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; TVG § 1 Abs. 2 ; BGB § 126 ; BGB § 140 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen - 2 Ca 241/03 o - 29.10.2003,

Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine vertragliche Einheitsregelung

LAG Hamm, Urteil vom 30.04.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 2039/03

DRsp Nr. 2004/12061

Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine vertragliche Einheitsregelung

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; TVG § 1 Abs. 2 ; BGB § 126 ; BGB § 140 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Jahressonderleistung für das Jahr 2002.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie und beschäftigt ca. 120 Arbeitnehmer. Sie ist nicht tarifgebunden. Der Kläger, der Mitglied der Christlichen Gewerkschaft Metall ist, war seit dem 15.03.1998 als Lackiererarbeiter bei der Beklagten beschäftigt.

Am 27.01.1972 fand in den Betriebsräumen der Beklagten eine Besprechung statt, an der die Geschäftsleitung der Beklagten, der damalige Betriebsrat sowie ein Vertreter der IG Metall teilnahmen. Über die Besprechung wurde eine Niederschrift gefertigt, in der es u.a. heißt:

"Folgende Punkte wurden besprochen und festgelegt.

1. Ab dem 01.01.1972 hat der Tarifvertrag der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie für die Fa. S2xxxxx (Inhaber und Belegschaft) feste Gültigkeit. Bei einer Firmenumbildung (Eintragung Amtsgericht ect.) müssten evtl. neue Tarifvertragsgrundlagen gefunden werden."