LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.04.2018
3 Sa 144/17
Normen:
NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, 10; NachwG § 2 Abs. 3; NachwG § 3; BGB § 242; BGB § 280; BGB § 307; GewO § 108 Abs. 1; KAVO § 29 Abs. 7; KAVO § 57;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4540/16

Umfang der Einbeziehung kirchenarbeitsrechtlicher Regelungen in einem Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen ArbeitgeberWirksamkeit der Ausschlussfristenregelung gem. § 57 KAVO

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 144/17

DRsp Nr. 2018/14411

Umfang der Einbeziehung kirchenarbeitsrechtlicher Regelungen in einem Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber Wirksamkeit der Ausschlussfristenregelung gem. § 57 KAVO

1. Werden in einen Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber kirchenarbeitsrechtliche Regelungen des sogenannten "Dritten Weges" - hier der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) der katholischen Kirche - einbezogen, wird von der Bezugnahmeklausel auch die Ausschlussfristenregelung des § 57 KAVO erfasst. Die Ausschlussfristen werden damit auch ohne gesonderten weiteren Hinweis im Arbeitsvertrag Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.2. Ein konkreter Hinweis auf die Anwendbarkeit der Ausschlussfristen der KAVO ist bei gegebenem Hinweis auf die Anwendbarkeit des Regelwerkes als solchem weder nach dem Nachweisgesetz noch nach der Nachweisrichtlinie (91/533/EWG) erforderlich. Vielmehr ist in analoger Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG die Bezugnahme auf kirchenarbeitsrechtliche Regelungen des sogenannten "Dritten Weges" - ebenso wie in den Fällen einer Bezugnahme auf einen Tarifvertrag - ausreichend zum Nachweis auch der darin enthaltenen Ausschlussfristen.