Die im Jahre 1908 geborene Klägerin lebt als chronisch Kranke seit Jahren in der Krankenanstalt F. Der Beklagte trägt die Pflegekosten, soweit sie durch das Einkommen der Klägerin aus Rentenzahlungen nicht gedeckt sind, und zahlt einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.
Mit Bescheid vom 25. Juni 1984 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf eine Bekleidungshilfe in Höhe von 300 DM für den Kauf von zwei Sommerkleidern ab, weil sie über 4 000 DM Sparvermögen verfüge.
Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1984 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr zur Beschaffung von zwei Sommerkleidern eine Hilfe in Höhe von 300 DM zu gewähren.
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