LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.10.2015
3 TaBV 16/15
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 42/14

Umfang der Informationsrechte des Betriebsrats hinsichtlich im Einzelfall abgeschlossenen Zielvereinbarungen auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.10.2015 - Aktenzeichen 3 TaBV 16/15

DRsp Nr. 2016/5579

Umfang der Informationsrechte des Betriebsrats hinsichtlich im Einzelfall abgeschlossenen Zielvereinbarungen auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung

Auskunftsanspruch des Betriebsrats

Dem Betriebsrat steht gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Vorlage der PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr für alle Arbeitnehmer des Betriebes zu.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.03.2015 - 3 BV 42/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beteiligten zu 2) aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziff. 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Bet. zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

-

Name des Arbeitnehmers

-

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

-

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziff. 5.2. GBV PBC

-

Priorisierung der Ziele gem. Ziff. 5.2 GBV PBC

3. 4. 5.