BAG - Beschluss vom 21.10.2014
1 ABR 10/13
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 92 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 93 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 547 Nr. 6;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 142
AUR 2015, 114
NZA 2015, 311
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 8/12
ArbG Flensburg, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 43/11

Umfang der Verpflichtung zur Beteiligung des Betriebsrats bei der Einstellung von MitarbeiternPflicht zur Vorlage sämtlicher Bewerbungen

BAG, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 10/13

DRsp Nr. 2015/1836

Umfang der Verpflichtung zur Beteiligung des Betriebsrats bei der Einstellung von Mitarbeitern Pflicht zur Vorlage sämtlicher Bewerbungen

Orientierungssätze: 1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat ua. vor jeder Einstellung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. 2. Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG soll zum einen dem Betriebsrat die Informationen verschaffen, die er benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht ausüben zu können. Zum anderen soll der Betriebsrat bei seiner Beteiligung vor einer Einstellung die Möglichkeit haben, Anregungen für die Auswahl der Bewerber zu geben und Gesichtspunkte vorzutragen, die aus seiner Sicht für die Berücksichtigung eines anderen als des vom Arbeitgeber ausgewählten Stellenbewerbers sprechen.