LAG München - Beschluss vom 21.06.2016
6 TaBV 16/16
Normen:
SGB IX §§ 71 ff.; SGB IX § 80 Abs. 1; SGB IX § 80 Abs. 2; SGB IX §§ 81 ff.; SGB IX § 93; BetrVG § 80; ArbGG § 93 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 18/15

Umfang des Informationsrechts des örtlichen Betriebsrats eines Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten über beschäftigte schwerbehinderte Menschen

LAG München, Beschluss vom 21.06.2016 - Aktenzeichen 6 TaBV 16/16

DRsp Nr. 2017/3259

Umfang des Informationsrechts des örtlichen Betriebsrats eines Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten über beschäftigte schwerbehinderte Menschen

Der örtliche Betriebsrat eines Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten kann nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX neben dem Anschreiben an die Bundesagentur für Arbeit nur diejenigen Informationen über beschäftigte schwerbehinderte Menschen verlangen, die den jeweiligen örtlichen Betrieb betreffen.

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2015 - 7 BV 18/15 in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und die wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1 einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i.S. § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX an die für Beteiligte zu 2 zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb in W., M.- Straße zu übermitteln.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IX §§ 71 ff.; SGB IX § 80 Abs. 1;