BAG - Urteil vom 27.09.2012
2 AZR 955/11
Normen:
BGB § 626; KSchG § 15; BetrVG § 25 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 15 Nr. 74
ArbRB 2013, 103
BB 2013, 692
DB 2013, 1060
EzA-SD 2013, 3
NJW 2013, 1323
NZA 2013, 425
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 956/11
ArbG Mönchengladbach, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1188/11

Umfang des Kündigungsschutzes für Ersatzmitglieder des Betriebsrats; Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verstoßes gegen ein wegen erhöhter Brandgefahr angeordnetes Rauchverbot

BAG, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 955/11

DRsp Nr. 2013/4728

Umfang des Kündigungsschutzes für Ersatzmitglieder des Betriebsrats; Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verstoßes gegen ein wegen erhöhter Brandgefahr angeordnetes Rauchverbot

Orientierungssätze: 1. Der besondere Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG iVm. § 103 Abs. 1 BetrVG gilt für Ersatzmitglieder, soweit und solange sie ein verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten. Hierbei ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB abzustellen. Nach Beendigung des Vertretungsfalls besteht nur der nachwirkende Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG. 2. Ein ordentliches Betriebsratsmitglied ist iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Diese Voraussetzung ist während seines Erholungsurlaubs jedenfalls dann erfüllt, wenn das Betriebsratsmitglied nicht zuvor seine Bereitschaft angezeigt hat, trotz des Urlaubs für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stehen. 3. Ein Betriebsratsmitglied ist nicht allein deshalb iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert, weil es arbeitsfrei hat. Anders als im Falle bewilligten Erholungsurlaubs ist ihm die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nicht grundsätzlich unzumutbar.