Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Antragsgegnerin bereits Eingliederungshilfe in Gestalt einer sog. nicht-fachlichen Schulbegleitung angeboten habe und nicht erkennbar sei, dass eine angemessene Hilfeleistung nur durch die von den Eltern des Antragstellers favorisierte Frau Q. als fachliche Schulbegleiterin erbracht werden könne, ist auch unter Berücksichtigung der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vermag auch nicht darzulegen, dass die hilfsweise begehrte Übernahme der Kosten für die Stellung eines anderen fachlichen Schulbegleiters geboten ist.
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