OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.05.2014
12 B 344/14
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 3; SGB VIII § 36a Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 156/14

Umfang einer zu beanspruchenden Eingliederungshilfe für ein autistisches Kind im schulpädagogischen Bereich

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 - Aktenzeichen 12 B 344/14

DRsp Nr. 2014/12592

Umfang einer zu beanspruchenden Eingliederungshilfe für ein autistisches Kind im schulpädagogischen Bereich

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 3; SGB VIII § 36a Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Antragsgegnerin bereits Eingliederungshilfe in Gestalt einer sog. nicht-fachlichen Schulbegleitung angeboten habe und nicht erkennbar sei, dass eine angemessene Hilfeleistung nur durch die von den Eltern des Antragstellers favorisierte Frau Q. als fachliche Schulbegleiterin erbracht werden könne, ist auch unter Berücksichtigung der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vermag auch nicht darzulegen, dass die hilfsweise begehrte Übernahme der Kosten für die Stellung eines anderen fachlichen Schulbegleiters geboten ist.