BVerwG - Beschluß vom 27.07.1990
6 PB 12.89
Normen:
BPersVG § 69 § 75 Abs. 1 Nr. 1 § 83 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 72a ArbGG 1979
PersR 1990, 297
PersV 1991, 29
PersV 1991, 71
ZBR 1990, 354
ZfPR 1991, 19
ZTR 1991, 81
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 05.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen K 2313/87
VGH Hessen, vom 29.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen BPV TK 3821/87

Umfang eines Beteiligungsrechts des Personalrats - Divergenz zur Auslegung einer inhaltsgleichen anderen Vorschrift

BVerwG, Beschluß vom 27.07.1990 - Aktenzeichen 6 PB 12.89

DRsp Nr. 2005/15541

Umfang eines Beteiligungsrechts des Personalrats - Divergenz zur Auslegung einer inhaltsgleichen anderen Vorschrift

»1. Zum rechtzeitigen Rechtsschutz bei Streit über den Umfang von Beteiligungsrechten des Personalrats. 2. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mit Erfolg auf eine Abweichung von der Entscheidung zu einer anderen Vorschrift gestützt werden, welche zwar, was das auszulegende Tatbestandsmerkmal betrifft, gleichlautend ist, hingegen in einem für die systematische Auslegung bedeutsamen andersartigen Regelungszusammenhang steht.«

Normenkette:

BPersVG § 69 § 75 Abs. 1 Nr. 1 § 83 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts sind nicht gegeben. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht nicht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von einem der in der Beschwerdeschrift angeführten Beschlüsse ab.