LAG Saarland - Beschluss vom 19.02.2014
1 TaBV 13/12
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4; MTV Einzelhandel Saarland § 10 Nr. 1; MTV Einzelhandel Saarland § 10 Nr. 2 S. 1; MTV Einzelhandel Saarland § 10 Nr. 6; LTV Einzelhandel Saarland § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Saarlouis - 2 BV 6/11 - 04.04.2012,

Umgruppierung eines Mitarbeiters im saarländischen Einzelhandel; ; unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei zutreffender Eingruppierung aufgrund kaufmännischer Berufstätigkeit im Betrieb der Arbeitgeberin als Ausgleich einer fehlenden kaufmännischen Berufsausbildung

LAG Saarland, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 1 TaBV 13/12

DRsp Nr. 2014/10355

Umgruppierung eines Mitarbeiters im saarländischen Einzelhandel; ; unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei zutreffender Eingruppierung aufgrund kaufmännischer Berufstätigkeit im Betrieb der Arbeitgeberin als Ausgleich einer fehlenden kaufmännischen Berufsausbildung

1. Die Gehaltsgruppe III des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Einzelhandel im Saarland steht auch solchen Angestellten offen, die nicht über eine kaufmännische Berufsausbildung oder eine ihrer Tätigkeit entsprechende sonstige Berufsausbildung verfügen, sofern sie in dem Betrieb über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren hinweg eine kaufmännische Berufstätigkeit ausgeübt haben; dass ergibt eine Auslegung der Bestimmungen in dem Manteltarifvertrag sowie in dem Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel im Saarland.